Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "poysdorfer kellerakademie"
(2) Er hat seinen Sitz in 2141 Föllim, Hubertusweg 17, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, insbesondere auf die Region Weinviertel.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Die "poysdorfer kellerakademie", deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung und Pflege der Brauchtumskultur, insbesondere der Kultur der Kellergassen, der Kultur des Weines und der Kultur des Trinkens und Genießens.

§ 3 Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und Abs. 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
     a) Pflege der Brauchtumskultur insbesondere der Erhaltung der Kellergassen;
     b) Aus- und Weiterbildung von Kellergassenführern und Kellergassenliebhabern;
     c) Abhaltung von Vorträgen, Lesungen, Seminaren;
     d) Durchführung von geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
     e) Erforschen und Weitergabe der Geschichten und Bräuche in den Kellergassen usw.;
     f) Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften und Publikationen.
(3) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
     a) Mitgliedsbeiträge;
     b) Spenden und sonstige Zuwendungen;
     c) Erträgnissen aus geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
     d) Erträgnisse aus der Abhaltung von Vorträgen, Lesungen, Lehrgängen, Seminaren, ...
(4) Die Mittel der "poysdorfer kellerakademie" dürfen nur für die in der Satzung angeführten ideellen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch      Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Aufnahme erfolgt nach mündlicher Bekanntgabe oder schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert      werden.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des      Vereins wirksam.
(5) Mitglieder können sein:
     a) Ordentliche Mitglieder - sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
     b) Außerordentliche Mitglieder - sie haben weder Sitz noch Stimme in der Generalversammlung noch haben sie das aktive und passive Wahlrecht.
Dazu gehören:
     Personen des öffentlichen Lebens und der Kultur,
     Firmenmitgliedschaften,
     Fördernde Mitglieder, sie werden über Antrag und Beschluss des Vorstandes aufgenommen. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an den gesellschaftlichen           Veranstaltungen der "poysdorfer kellerakademie" teilzunehmen und Vorträgen und sonstigen allgemeinen Veranstaltungen beizuwohnen.
     Ruhende Mitgliedschaften - die Zugehörigkeit zum Verein ist aufrecht, sonst bestehen keinerlei Rechte.
c) Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes aufgrund ihrer Verdienste um die Ziele der "poysdorfer kellerakademie"      ernannt. Sie sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit, haben aber alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit dem Datum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftliche mitgeteilt werden.      Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als      sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon      unberührt. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstatten.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes auf dem Verein kann auf Antrag des Vorstandes auch wegen großer Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen      unehrenhaftem Verhalten von der Generalversammlung beschlossen werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen in derselben Art erfolgen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins      Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüssen der Vereinsorganisation zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen      Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (siehe § 9 und § 10), der Vorstand (siehe § 11 bis § 13), die Rechnungsprüfer (siehe § 14) und das Schiedsgericht (siehe § 15).

§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2)Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten      Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigte (siehe § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier      Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin      schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Eie Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung      gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat      eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer      schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Abwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die      Generalversammlung nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die      Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut      des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren      älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
• Beschlussfassung über den Voranschlag;
• Wahl, Bestellung und Enthebung des Obmannes, der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
• Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
• Entlastung des Vorstandes;
• Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
• Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter sowie drei bis höchstens 10 Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen      Schriftführer, einen Kassier und deren Stellvertreter sowie weitere Mitglieder für Fachbereiche.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes      wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne      Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine      außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder      nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu      beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar      lange Zeit verhindert darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden      Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen      Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten      Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. in seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
• Vorbereitung der Generalversammlung;
• Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
• Verwaltung des Vereinsvermögens;
• Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
• Ausschluss von Mitgliedern, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen (siehe § 6 Abs. 3);
• Anträge an die Generalversammlung auf Schluss von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen      unehrenhaften Verhaltes (siehe § 6 Abs. 4 und 5);
• Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des      Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs. 1 genannten      Funktionären erteilt werden.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem die Genehmigung der Generalversammlung.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in den Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Generalversammlung fallen, unter eigener      Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
     zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt des Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt dir Führung der Protokolle der Generalversammlung und      des Vorstandes.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14 Rechnungsprüfer

(1) Die 2 Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben in der Generalversammlung über      das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (siehe § 11 Abs. 8 bis      10).

§ 15 Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtrung von allen aus den Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht einzuberufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als      Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein      Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter      binnen 14 Tagen ein drittes, ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das      Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und      Gewissen. Seine Entscheidung ist vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit      Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. insbesondere hat sie einen Liquidator zu      berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall der bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige      oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.      Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

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